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Home Page : News : MUSIK : Privatperson erstattet Strafanzeige gegen BMG
(MPeX.net/HelH - 30.10.2001) - CD-Rom Laufwerke spielen Audio CD's ab. CD-Brenner dienen zur Erstellung privater Kopien. Das ist sinvoll und legal. Ein Industrie-Standard stellt die Kompatibilität sicher. Was nun, wenn CD-Vermarkter klammheimlich davon abweichen, ohne es dem Endverbraucher mitzuteilen? Ganz klar, das riecht nach Betrug. Folgerichtig erstattete eine Privatperson (Name der Redaktion bekannt) Strafanzeige gegen die Bertelsmann Music Group Entertainment (BMG). Grund hierfür sei die Unterschlagung BMGs, die Compilation-CD "Just the Best 4/2001" als kopiergeschütztes Medium zu kennzeichnen, damit der Kunde sie als solche erkennen kann. Dieser Kopierschutz hat zur Folge, dass die CD auf gängigen Abspielgeräten, wie z.B. CD-ROM Laufwerken, nicht abgespielt werden kann. Dadurch sei auch das Anfertigen von Kopien, wie es dem Käufer gemäß § 53 Abs. 1 UrhG zustehe, nicht gewährleistet. Der nicht deklarierte Kopierschutz stelle also eine rechtswidrige Verletzung der Rechte des Verbrauchers dar. Ferner, so der Kläger, könne davon ausgegangen werden, "daß der Verkaufserfolg einer CD mit einem deutlichen Hinweis auf einen Kopierschutz wesentlich geringer wäre" und der Konzern sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft habe. Desweiteren ist in der Anklageschrift die Rede vom Verstoß gegen internationale Standards. Diese stellen das Funktionieren jeder CD in jedem Abspielgerät sicher. Mit dem Einstreuen von Fehlern verstoße also der Hersteller vorsätzlich gegen diese Standards, so die Schrift: "Gemäß § 263a StGB wird hier also durch den Hersteller der CD unbefugt durch vorsätzliche unrichtige Gestaltung sowie die Verwendung unrichtiger Daten der rechtmäßige Ablauf des Zugriffs auf den Datenträger mit einem CD-ROM-Laufwerk in einem Computer beeinflußt." Hintergrund: Da fast alle kopiergeschützten Audio-CDs den Datenstrom oder den TOC (Inhaltsverzeichnis) der CD manipulieren müssen, um das Abspielen oder Grabben auf PCs zu verhindern, missachten sie zwangsläufig den für Audio-CDs vorgesehenen "Red-Book"-Standard sowie die IEC-Norm 908. Somit dürften sie eigentlich nicht die für standardkonforme Medien eingetragene Schutzmarke "Compact Disc Digital Audio" tragen. Was für Folgen solch ein Vertragsbruch habe, konnte der Lizenzgeber Philips auf Anfrage der Fachzeitschrift "c't" jedoch nicht auf Anhieb beantworten. Ob dieser Strafanzeige stattgegeben wird und wie ein mögliches Verfahren letztendlich ausgehen könnte, wird sicher mit Spannung verfolgt werden. DISKUSSION (Beiträge: 5)
So, jetzt will ich doch endlich auch mal auf was aufmerksam machen: Ich hab schon so meine Jahre, u... RE:Privatperson erstattet Strafanzeige gegen BMG Ich schliesse mich absolut an! Es ist einfach unerträglich, in welchem Masse die Musikindustrie vers... Re: Privatperson erstattet Strafanzeige gegen BMG Endlich mal jemand der sich gegen den Abzockerverein "Bertelsmann" zur Wehr setzt. Wo kann man ... RE:Privatperson erstattet Strafanzeige gegen BMG Bei mir hat der Kopierschutz genau das Gegenteil seiner eigendlichen Funktionn bewirkt! Mein Sterioa... RE:Privatperson erstattet Strafanzeige gegen BMG Also diese Red Book-Diskussion erinnert mich irgendwie an einen alten Microsoftwitz: Wieviele MS-Mit...
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